Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 71 1 Das BFE vollzieht diese Verordnung, soweit das Gesetz oder diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Stelle zuweist. 2 Andere Bundesämter können mit Zustimmung des BFE Förderungen nach den Artikeln 52–54 gewähren. Die Berichtigung vom 25. Juli 2024 betrifft nur den französisch