Die Vollzugsstelle plausibilisiert regelmässig:
bei erneuerbaren Brennstoffen und bei Wasserstoff, der nicht als Treibstoff verkauft wird: die Daten der registrierten Anlagen sowie die Import- und Produktionsdaten;
bei in der Schweiz produzierten erneuerbaren Treibstoffen: die Produktionsdaten;
bei in die Schweiz importierten erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen: die Angaben in der Begleitdokumentation nach Artikel 6 Absatz 4;
bei in die Schweiz übertragenen Zertifikaten für erneuerbare Gase: die Angaben die nachweisen, dass die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt sind.
Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen, notwendige Informationen und Berichte verlangen sowie eine Erneuerung der Beglaubigung verlangen.30
Sind die Daten nach Absatz 1 nicht korrekt erfasst, so kann sie die Berichtigung verlangen. Werden die Daten nicht berichtigt, so stellt sie den Herkunftsnachweis nicht aus oder löscht bereits ausgestellte Herkunftsnachweise.
Sie überwacht die Übertragung der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz sowie den Export von Herkunftsnachweisen und den Import von Herkunftsnachweisen und Herkunftszertifikaten und weiteren ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase.31