Haben die Sanierungsmassnahmen Auswirkungen auf den Betrieb eines Wasserkraftwerks und führen sie zu einer Minderung oder zu einer zeitlichen Verschiebung der Energieproduktion, so gelten die dadurch entstandenen Erlöseinbussen als anrechenbare Kosten im Sinne von Anhang 3 Ziffer 3.1 Buchstaben c und e EnV.5
Die Kosten sind während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen anrechenbar.