Mit dem Bau der Anlage darf nicht vor dem Zuschlag begonnen werden.
Pro Grundstück und Auktionsrunde darf nur ein Gebot abgegeben werden.
Vor Ablauf der Frist für die Gebotsabgabe ist eine Teilnahmegebühr von 300 Franken zu entrichten. Die Vollzugsstelle legt die so erhaltenen Gelder unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.
Wird für ein Gebot ein Zuschlag erteilt und wird die Anlage anschliessend nicht in Betrieb genommen, so ist für Anlagen auf demselben Grundstück die Teilnahme an Auktionen für die Einmalvergütung oder die gleitende Marktprämie für Photovoltaikanlagen während fünf Jahren, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwachsen ist, ausgeschlossen.