Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie; und
die Parameter für die Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.
Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 30dsexies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:
nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
die Projektfortschrittsmeldung oder die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgen;
der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.