Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag, wenn:
nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen entspricht.
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Art. 46f Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708). Widerruf des Zuschlags Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag, wenn: a. nach der Inbetriebnahme nicht alle A