Nach Abschluss einer Prospektion oder einer Erschliessung ist dem BFE ein Abschlussbericht einzureichen. Der Inhalt des Berichts wird im Vertrag gemäss Artikel 87t Absatz 1 geregelt.
Art. 87u – Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung
Art. 87u
Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 87u Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung Nach Abschluss einer Prospektion oder einer Erschliessung ist dem BFE ein Abschlussbericht einzureichen. Der Inhalt des Berichts wird im Vertrag gemäss Artikel 87t Absatz 1 geregelt. 6b. Kapitel: Investitionsbeiträge für die Prospektion un
- SR-Nummer
- SR 730.03
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.11.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht