Kein Betriebskostenbeitrag gewährt wird:
für eine Anlage, für die ein Betreiber noch eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält;
für den Anteil der Produktion, für die ein Betreiber eine gleitende Marktprämie erhält.