Die Vollzugsstelle oder das BFE erteilt Auskunft:
der gesuchstellenden Person: über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste;
dem Kanton: über sämtliche Projekte und Anlagen auf seinem Hoheitsgebiet;
der Gemeinde: über sämtliche auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb stehenden Anlagen.
Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von:
ihnen selber;
einer ihrer Anstalten; oder
einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind.
Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und die Datenschutzbestimmungen für Bundesorgane anwendbar.