Die Rahmenbewilligung legt fest:
den Bewilligungsinhaber;
den Standort;
den Zweck der Anlage;
die Grundzüge des Projektes;
die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage;
für geologische Tiefenlager zudem:
Kriterien, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird,
einen vorläufigen Schutzbereich.
Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere:
bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem;
bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität.
Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.