Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 50 – Einleitung des Verfahrens
Art. 50
Einleitung des Verfahrens
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2025
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Art. 50 Einleitung des Verfahrens Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. 6. Kapitel: Verfahren und Aufsicht / 2. Abschnitt: Baubewilligung für Kernanlagen und Bewilligung
- SR-Nummer
- SR 732.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.03.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht