Die Entsorgungspflichtigen haben im Entsorgungsprogramm Angaben zu machen über:
Herkunft, Art und Menge der radioaktiven Abfälle;
die benötigten geologischen Tiefenlager einschliesslich ihres Auslegungskonzepts;
die Zuteilung der Abfälle zu den geologischen Tiefenlagern;
den Realisierungsplan für die Erstellung der geologischen Tiefenlager;
die Dauer und die benötigte Kapazität der zentralen und der dezentralen Zwischenlagerung;
den Finanzplan für die Entsorgungsarbeiten bis zur Ausserbetriebnahme der Kernanlagen, mit Angaben über:
die zu tätigenden Arbeiten,
die Höhe der Kosten,
die Art der Finanzierung;
das Informationskonzept.
Die Entsorgungspflichtigen haben das Programm alle fünf Jahre anzupassen.
Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Programms sind das ENSI und das Bundesamt.65