Die Betriebswachen können Diensthunde einsetzen.
Die Diensthunde dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Hundeführer und Hundeführerinnen und die Diensthunde die geforderten Prüfungen der schweizerischen kynologischen Gesellschaft, des schweizerischen Polizeihundeführervereins oder des Militärhundeführervereins erfüllen.