Das ENSI kann Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten nach Artikel 5 Buchstaben c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202014, von Angehörigen der Betriebswachen bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob die Anforderungen an die Angehörigen der Betriebswachen erfüllt sind.15
Es bearbeitet folgende Personendaten:
die Staatsangehörigkeit;
das Geburtsdatum;
die Wohnadresse;
Aus- und Weiterbildungen;
Berufserfahrung;
Beurteilung der persönlichen Eignung;
die Feststellung der gesundheitlichen Eignung.
Es wird beauftragt, die Massnahmen zum Schutz der elektronischen Daten gegen den Zugriff Dritter in einer Richtlinie zu regeln.
Die Personendaten werden nach dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person die Stelle verlässt, die Funktion aufgibt oder den Auftrag abschliesst, noch zehn Jahre sicher aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet, soweit sie nicht vom Bundesarchiv übernommen werden.