Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf:
die von ihr festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
die Kostenstudie.
Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen.