Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.
Art. 29 – Aufsicht
Art. 2975
Aufsicht
- 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154043).
- Gliederungspfad
- 9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.11.2024
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Art. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). Aufsicht Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats. 9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege
- SR-Nummer
- SR 732.17
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.12.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht