Die Kommission stellt dem UVEK zuhanden des Bundesrats und den beitragspflichtigen Eigentümern die Jahresberichte für jeden Fonds zu. Diese enthalten die Jahresrechnungen und die Berichte der Revisionsstelle und informieren über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage.
Art. 30 – Berichterstattung
Art. 30
Berichterstattung
- Gliederungspfad
- 9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.11.2024
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 30 Berichterstattung Die Kommission stellt dem UVEK zuhanden des Bundesrats und den beitragspflichtigen Eigentümern die Jahresberichte für jeden Fonds zu. Diese enthalten die Jahresrechnungen und die Berichte der Revisionsstelle und informieren über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage.
- SR-Nummer
- SR 732.17
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.12.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht