Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, setzen im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes die Vorgaben des BABS in ihrem Bereich um. Insbesondere haben sie die folgenden Aufgaben:
Sie informieren, in Zusammenarbeit mit dem BABS, die Bevölkerung in den Notfallschutzzonen 1 und 2 über das Verhalten im Ereignisfall.
Sie planen nach den Vorgaben des BABS die Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung so, dass sie wie folgt durchgeführt werden kann:
in der Notfallschutzzone 1 innerhalb von 6 Stunden ab Anordnung,
im betroffenen Sektor der Notfallschutzzone 2 innerhalb von 12 Stunden ab Anordnung,
in Hot Spots: situativ nach Notwendigkeit.
Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.
Sie bereiten Massnahmen im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität).
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität.
Sie erstellen ihre Einsatzunterlagen nach den Vorgaben des BABS (Art. 11 Bst. g), insbesondere Einsatzunterlagen zur Verkehrsführung im Ereignisfall.
Sie schulen und beüben in Zusammenarbeit mit dem BABS und dem ENSI ihre Führungsorgane periodisch.
Sie koordinieren und überwachen die Notfallschutzmassnahmen der Regionen und Gemeinden.
Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss den Vorgaben des BABS insbesondere folgende Aufgaben:
Sie erstellen ein Konzept zur Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung in Hot Spots.
Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.
Sie bereiten Massnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität).
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität.
Für die kurzfristige Aufnahme evakuierter Personen beträgt der Richtwert 5 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons, für die längerfristige Aufnahme 1 Prozent.