Die Kantone sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen.
Art. 15 – Zuständigkeit
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Art. 15
Zuständigkeit
- Gliederungspfad
- 6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 15 Zuständigkeit Die Kantone sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen. 6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
- SR-Nummer
- SR 732.33
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.11.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht