Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 15g 1 Das BFE leitet das Sachplanverfahren. 2 Es setzt in jedem Sachplanverfahren eine Begleitgruppe ein. 3 Der Bundesrat bezeichnet die in der Begleitgruppe vertretenen Stellen und Organisationen. IIIa. Sachplanverfahren