Soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Verordnung vom 19. Dezember 198333 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Art. 14 – Grundsatz
Art. 14
Grundsatz
- 33 SR 832.30
- Erlass-Kontext
- SR 734.1 · Verordnung · Consolidation: 734.1 - 2016-04-20
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Unfallverhütung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 20.04.2016
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Art. 14 Grundsatz Soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Verordnung vom 19. Dezember 1983SR 832.30 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. SR 832.30 3. Abschnitt: Unfallverhütung
- SR-Nummer
- SR 734.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht