Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199628 akkreditiert sein;
von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).