Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen.
Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Leitungen, wenn:
sie vollständig umgebaut werden;
sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforderungen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt;
sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen;
durch die Erstellung anderer Anlagen Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen entstehen.
Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation5 (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
Für Lichtwellenleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen über Schwachstromleitungen.