Hochspannungsleiter und -luftkabel müssen zu Kandelabern und Beleuchtungskörpern mindestens die Abstände nach Anhang 9 aufweisen.
Kandelaber dürfen nur im Einverständnis mit dem Betriebsinhaber der Hochspannungsfreileitung aufgestellt oder umgelegt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch unbeabsichtigte oder beabsichtigte Bewegungen des Kandelabers der Direktabstand «a» nach Anhang 9 unterschritten wird.
Instandhaltungsarbeiten an Beleuchtungskörpern und Kandelabern dürfen durch vorbeiführende Hochspannungsfreileitungen weder behindert werden, noch darf dabei für das Personal eine Gefährdung auftreten. Windauslenkungen der Leiter oder der Kandelaber dürfen nicht zu Spannungsüberschlägen führen.
Überragen die Beleuchtungskörper einer Kandelaberreihe, die von einer Hochspannungsfreileitung gekreuzt wird, deren unterste Leiter oder befinden sie sich auf gleicher Höhe mit ihnen, so ist beidseits der Kreuzungsstelle sowohl bei den Beleuchtungskörpern als auch an den Kandelaberfüssen auf die tiefliegenden Leiter aufmerksam zu machen.
Bevor an Kandelabern, die sich in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen mit Nennspannungen von mehr als 100 kV befinden, gearbeitet wird, sind die elektrischen Installationen und Armaturen der Kandelaber zu erden.