Jedem Gerät müssen folgende Informationen beigefügt werden:
alle Angaben über besondere Vorkehrungen, die bei Montage, Installation, Wartung oder Nutzung des Geräts zu treffen sind, damit es bei der Benutzung die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
die eindeutige Angabe der Nutzungseinschränkungen, wenn die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung in Wohngebieten nicht gewährleistet ist.
Die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegebenenfalls auch auf der Verpackung anzubringen.
Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein.
Die Informationen müssen für die Endnutzerinnen und Endnutzer verständlich und in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.