Das BAKOM erhebt Gebühren für:
die Verfügungen, die es in Erfüllung seiner Kontrollaufgabe erlässt, wenn es feststellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden;
die durch die Suche nach der Herkunft einer Störung verursachten Kosten bei der Betreiberin oder dem Betreiber des störenden oder gestörten Betriebsmittels, wenn der Grund der Störung darin liegt, dass das Betriebsmittel:
nicht dem Stand der Technik entspricht,
nicht gemäss den Anweisungen der Herstellerin und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde, oder
im Widerspruch zu den Nutzungseinschränkungen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) benutzt worden ist.
Die Gebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.
Die für die Ermittlung der Störungsherkunft zu erhebende Gebühr beträgt mindestens 175 Franken. Die Zeit, die benötigt wird, um sich vor Ort zu begeben, wird nicht berücksichtigt.
Im Übrigen ist die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200427 anwendbar.