Die Kosten des Vollzugs der Marktüberwachung durch das Vollzugsorgan nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a werden vom UVEK abgegolten, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, die durch das Vollzugsorgan gestützt auf diese Verordnung erhoben werden.
Art. 21a – Finanzierung
Art. 21a35
Finanzierung
- 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 813).
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Marktüberwachung und Marktbeobachtung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 21a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 813). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 813). Finanzierung Die Kosten des Vollzugs der Marktüberwachung durch das Vollzugsorgan nach Artikel 17 Absatz 2 Bu
- SR-Nummer
- SR 734.6
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.11.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht