Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und der Datenplattformbetreiber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich seiner Weiterentwicklung, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.108
Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der ElCom und des BFE109 mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.