Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
…
die buchhalterische und rechtliche Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt oder Informationen aus dem Netzbetrieb für andere Tätigkeitsbereiche nutzt (Art. 10 und 33 Abs. 1);
die kostenrechnungsmässige Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt (Art. 11);
die Kosten für die Netznutzung in der Rechnung nicht oder falsch ausweist, oder für den Lieferantenwechsel widerrechtlich Kosten erhebt (Art. 12);
den Netzzugang widerrechtlich verweigert (Art. 13);
Energie aus einem Abruf der Energiereserve mit Gewinn oder ins Ausland verkauft (Art. 8b Abs. 6);
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Kommt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974118 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann das BFE von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.119
Das BFE verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974120 über das Verwaltungsstrafrecht.