Der Szenariorahmen (Art. 9a StromVG) ist mit einer Periodizität von vier Jahren nach seiner Genehmigung zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuführen.
Art. 5abis – Szenariorahmen
Art. 5abis32
Szenariorahmen
- 32 Ursprünglich: Art. 5a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381).
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Versorgungssicherheit 3. Abschnitt: Netzentwicklung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 5abis Ursprünglich: Art. 5a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). Ursprünglich: Art. 5a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). Szenariorahmen Der Szenariorahmen (Art. 9a StromVG) ist mit
- SR-Nummer
- SR 734.71
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.03.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht