Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden.
Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien.
In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere:
kalkulatorische Kapitalkosten der Netze;
Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4);
Betriebskosten der Netze;
Kosten der Netze höherer Netzebenen;
Kosten der Systemdienstleistungen;
Kosten nach Artikel 15a StromVG;
Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte;
Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte;
Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g–17i StromVG;
Verwaltungskosten;
Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG;
Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge;
weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten;
Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen;
direkte Steuern;
Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen;
Kosten für innovative Massnahmen; und
Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion.
Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden.
Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen.
Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben.
Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor.51