Der Bezug des Darlehens oder eines Teilbetrags erfolgt auf Antrag der Darlehensnehmerin an das UVEK.
Der Antrag enthält insbesondere eine Begründung des Liquiditätsbedarfs und eine schriftliche Bestätigung eines oder mehrerer zur Vertretung befugter Mitglieder des Verwaltungsrates, dass die Darlehensnehmerin nicht überschuldet ist und alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen hat. Das UVEK kann bei Verdacht auf eine Überschuldung einer direkt oder indirekt mit der Darlehensnehmerin verbundenen Konzerngesellschaft zusätzlich für diese eine Bestätigung verlangen.
Das UVEK veranlasst die Auszahlung, wenn:
das Unternehmen alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen hat und nicht überschuldet ist;
beim Unternehmen infolge von unvorhergesehenen Entwicklungen ein Liquiditätsengpass entsteht, insbesondere weil hohe Geldsicherheiten für Energiehandelsgeschäfte geleistet werden müssen oder eine bedeutende Gegenpartei auszufallen droht; und
dem Unternehmen in der Folge unmittelbar Illiquidität oder Überschuldung drohen und die Elektrizitätsversorgung in der Schweiz dadurch gefährdet würde.