Art. 104c und 104d – Meldungen
Art. 104c und 104d 274
- 274 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2012 6291, 2018 4985; BBl 2010 8447).
- Gliederungspfad
- VI. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen Meldungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 104c und 104d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2012 6291, 2018 4985; BBl 2010 8447). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462)
- SR-Nummer
- SR 741.01
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.1958
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht