Der Bundesrat bestimmt die Beträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.
Art. 64 – Mindestversicherung
Art. 64161
- 161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173). Der Bundesrat bestimmt die Beträge, die al
- SR-Nummer
- SR 741.01
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.1958
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht