Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Artikeln 74, 76, 79a und 79d bestimmt ist.183
Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).184
Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.185
Der Bund sowie seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind.
Hat die FINMA ein Sanierungs- oder ein Versicherungskonkursverfahren über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer eröffnet, so erstellt der Nationale Garantiefonds eine Schätzung über die zu erwartenden künftigen Zahlungsverpflichtungen. Diese sind ausschliesslich im Anhang zur Jahresrechnung (Art. 959c des Obligationenrechts186) zu dokumentieren.187
Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten; er regelt namentlich die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.