Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 200821 aus.22
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Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen. Sie können kantons- oder staatenübergreifend koordiniert werden.
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Die Polizei nimmt nach ihren Möglichkeiten an international organisierten Kontrollen teil.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 5 Kontrollen 1 Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008SR 740.1 aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom