Art. 62 – Mitfahrende
Art. 62226
- 226 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487). 4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge / 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen / II. Mitfahrende
- SR-Nummer
- SR 741.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.11.1962
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht