Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS315) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.316 Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.317 Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.318
Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für:319
zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes;
die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten; Dauerbewilligungen für Raupenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden;
den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes;
die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken;
den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen im Rahmen der Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a;
Bei Ausnahmefahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die Limiten nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a nicht überschreiten, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind.328
…329
Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.