Mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs im Zusammenhang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet.363
Zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs gehören auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten:364
Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land-, haus- und forstwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien;
Zu- und Abfuhr von Vieh, z.B. im Zusammenhang mit der Sömmerung, mit Märkten oder Ausstellungen;
Abfuhr der Produkte des Betriebes zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer;
Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel- oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb gehören.
Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs sind gleichgestellt:367
Transporte für Meliorationen oder Neulandgewinnung, Güterzusammenlegungen und Rodungen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens;
Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der Fahrzeughalter unmittelbar beteiligt ist;
Transporte im Zusammenhang mit Gemeindewerk und Fronarbeiten, zu denen der Fahrzeughalter gegenüber dem Gemeinwesen verpflichtet ist;
Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer;
Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz;
unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.