Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.329
Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30–2.00 m, ausserorts 0.50–2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.330
Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen oder von Ausnahmetransporten angezeigt werden. Um auf Unterhalts- oder Bauarbeiten aufmerksam zu machen, darf auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen das Signal «Baustelle» (1.14) angezeigt oder die temporäre Leiteinrichtung «Mobile Warntafel» (7.03) angebracht werden. Ferner dürfen auf Wechselanzeigetafeln von Begleit- und Unterhaltsfahrzeugen die Signale «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35), «Überholen verboten» (2.44) «Ende des Überholverbotes» (2.55), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) angezeigt werden.331