Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).134
Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.
Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn:
sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt;
dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:
dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet;
die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren.
Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.