Für Rollstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der behinderten Person selbst, z. B. mittels Griffringen an den Rädern oder Handkurbeln, fortbewegt werden, gelten die Vorschriften für Handwagen (Art. 211) sinngemäss.
Art. 23a – Rollstühle
Art. 23a130
Rollstühle131
- 130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 20072109).
- 131 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 23a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 20
- SR-Nummer
- SR 741.41
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht