Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen zu Flüssiggasanlagen enthält, richten sich die Erstellung, der Betrieb und die Instandhaltung solcher Anlagen nach Artikel 32c der Verordnung vom 19. Dezember 1983306 über die Unfallverhütung.
Vorbehalten bleiben Weisungen des Bundesamts für Strassen.