Die Entzugsbehörde hat dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.
Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.