Wer Verkehrsunterricht durchführen will, bedarf der Anerkennung durch die kantonale Behörde.208
Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
die Leitung für eine einwandfreie Durchführung des Unterrichts Gewähr bietet;
für den Unterricht geeignete Lehrkräfte eingesetzt werden;
das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden sind;
der Lehrplan und der Lehrstoff den vorgeschriebenen Unterricht gewährleisten.209
Die Anerkennung zur Durchführung von Verkehrsunterricht gilt für die ganze Schweiz.210
Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.211
Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.212
Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.
Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die kantonale Behörde einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen. Die Anfechtung neuer Vorladungen, die wegen Vereinbarung eines anderen Termins ergehen, ist ausgeschlossen.213
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