Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 mit der Prüfung des Gegenstandes beauftragen.61
Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben enthält.