Die Kursveranstaltenden müssen dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin schriftlich die Teilnahme am Kurs sowie das Erreichen der Kursziele gemäss Artikel 19 Absatz 2 VZV bestätigen.
Die Kantone legen fest, wie der Nachweis zu erbringen ist. Sie können namentlich vorsehen, dass:
die Kursteilnahme mit Datum des Kursabschlusses, Stempel und Unterschrift des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin im Lernfahrausweis vermerkt wird;
den Kursteilnehmenden eine entsprechende schriftliche Bestätigung mit Personalien, Datum des Kursabschlusses, Stempel und Unterschrift des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin abzugeben ist.