Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich den Bestimmungen des ASOR zuwiderhandelt, indem er:
das Fahrtenblatt nicht mitführt oder sich weigert, es auf Verlangen vorzuweisen;
ein Fahrtenblatt oder ein Fahrtenheft fälscht;
ein verfallenes Kontrolldokument vorweist oder
ein auf seinen Namen ausgestelltes Heft einem Dritten überlässt.
Geringfügige Zuwiderhandlungen können mit einer Verwarnung unter Kostenfolge geahndet werden.
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19743 ist anwendbar. Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Verordnung ist das Bundesamt für Verkehr.
Im Falle von wiederholten oder schweren Zuwiderhandlungen kann dem Verkehrsunternehmer das Recht, Beförderungen im Sinne des ASOR auszuführen, mit Verfügung des Bundesamtes für Verkehr, vorübergehend oder dauernd, entzogen werden.
Die Sanktionen, die aufgrund von anderen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgesprochen werden können, bleiben vorbehalten.