Die Gefahrgutbeauftragten haben:
die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen;
die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten;
jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen.
Sie haben insbesondere zu überprüfen:
die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;
das Vorgehen der Unternehmung, mit welchem diese beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen bezüglich der beförderten gefährlichen Güter Rechnung tragen soll;
die Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird;
ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet und in Bezug auf Änderungen der Gefahrgutbestimmungen weitergebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist;
ob geeignete Sofortmassnahmen bei allfälligen Unfällen oder Zwischenfällen, welche die Sicherheit beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beeinträchtigen könnten, vorgesehen sind;
ob Untersuchungen und, sofern erforderlich, die Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während des Verpackens, Einfüllens, Versendens, Ladens, Beförderns oder Entladens gefährlicher Güter festgestellt wurden, durchgeführt werden;
ob geeignete Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll, eingeführt sind;
ob die rechtlichen Vorschriften und die besonderen Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder anderen Drittpersonen berücksichtigt werden;
ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;
ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter eingeführt sind;
ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind;
ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen eingeführt sind;