Im Bereich der Strasse vollziehen die Kantone diese Verordnung. Sie treffen die notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen Behörden.
Im Bereich des öffentlichen Verkehrs vollzieht das Bundesamt für Verkehr diese Verordnung.
Im Bereich der militärischen Transporte vollzieht das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport diese Verordnung.
In Betrieben, wo teils die Bundesbehörden und teils die Kantone für den Vollzug zuständig sind, koordinieren diese Vollzugsbehörden ihre Tätigkeiten.
Die Vollzugsbehörden führen die Kontrollen in den Betrieben durch und können Einsicht in die Unterlagen verlangen, welche die Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten betreffen.
Sie können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen kontrollieren.